Die Entwicklung der Personalzeiterfassung, wie sie heute bei www.zeiterfassung-himac.de angeboten wird, wurde im Laufe der Zeit immer weiter verbessert. Die schon fast als antik zu bezeichnende Stechuhr existiert nur noch in sehr wenigen Betrieben. Die gängigste Methode, Arbeitsbeginn und -ende zu kontrollieren, ist der Einsatz von Hardwareterminals. Der Arbeitnehmer hat hierbei eine Karte mit einem Strichcode beziehungsweise einem Magnetstreifen, die er bei Arbeitsbeginn und -ende durch das Lesegerät zieht. Die dabei erfasste Zeit wird seinem Zeitkonto gutgeschrieben. Weitere Erfassungssysteme funktionieren über die Eingabe der Personalnummer, mit Hilfe von speziellen Schlüsselanhängern oder auch biometrisch, mit einem Fingerabdruck.
Das biometrische Erfassungsgerät findet sich nur in sehr wenigen Betrieben, da die Anschaffungskosten für ein solches Gerät sehr hoch sind. Für Betriebe mit Außendienstlern gibt es auch ein mobiles Zeiterfassungssystem, welches in Kombination mit der Ortung des Handys funktioniert. Ein großer Vorteil der Zeiterfassungssysteme ist die Koppelung an das Lohnabrechnungsprogramm. Überstunden, Feiertags- und Nachtzuschläge werden so in der Entgeltabrechnung über das Zeitkonto aufgenommen und das Fehlerrisiko bei der Abrechnung minimiert. Vergisst der Arbeitnehmer das Ein- oder Ausstechen, muss er sich von seinem Vorgesetzten seine Arbeitszeit schriftlich bestätigen lassen.
Die fehlende Zeit wird dann über ein Softwareprogramm manuell nachgetragen. Größere Betriebe müssen vor Einführung eines solchen Systems die Genehmigung des Betriebsrates einholen. Im öffentlichen Dienst gibt es ein Beteiligungsrecht für den Personalrat. Hieraus ergibt sich der Umkehrschluss, dass der Betriebsrat zum Schutz der Mitarbeiter die Dokumentation der Arbeitszeit fordern darf. Arbeitnehmer, die mit Absicht falsch stempeln, können, laut einem Urtail vom Bundesarbeitsgerichts, ohne eine Abmahnung fristlos gekündigt werden. Hierbei kann sich das Unternehmen auf den Tatbestand des vorsätzlichen Betrugs berufen und dem daraus folgenden Vertrauensbruch des Arbeitnehmers.
